RS Vfgh 2007/6/28 G34/06

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ArbVG §101
BDG 1979 §38, §40
Bundes-PersonalvertretungsG §9
Post-BetriebsverfassungsG §9, §72, §73
PoststrukturG §17, §17a Abs9a

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Poststrukturgesetzesbetreffend Einschränkung der Mitwirkungsbefugnisse desPersonalvertretungsorgans bei Versetzung bzw versetzungsgleicherVerwendungsänderung eines - einem ausgegliederten Unternehmen derPost- und Telegraphenverwaltung zugewiesenen - Beamten; Ersetzung desZustimmungsrechtes der Personalvertretung im Sinne desArbeitsverfassungsgesetzes durch ein Beratungsrecht entsprechend demBundes-Personalvertretungsgesetz nicht unsachlich; keineVergleichbarkeit mit anderen ausgegliederten Unternehmen;Zulässigkeit des vom Personalausschuss als Organ derArbeitnehmerschaft eines Betriebs der Telekom Austria AGeingebrachten Individualantrags

Rechtssatz

Zulässigkeit des (Individual-)Antrags des Personalausschusses Salzburg der Telekom Austria AG auf Aufhebung des §17a Abs9a PoststrukturG idF BGBl I 71/2003.

Die Arbeitnehmerschaft der einzelnen Betriebe der Telekom Austria AG besitzt im Umfang der ihr gemäß §72 Post-BetriebsverfassungsG iVm dem

3. Hauptstück des II. Teiles des ArbVG (betreffend "Befugnisse der Arbeitnehmerschaft") zukommenden (Mitwirkungs-)Befugnisse Rechtspersönlichkeit bzw "Rechte" iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG. Zu Folge §73 Post-BetriebsverfassungsG werden diese Befugnisse grundsätzlich vom Personalausschuss als Organ der Arbeitnehmerschaft (vgl §9 Post-BetriebsverfassungsG) ausgeübt. Insoferne ist der vorliegende Antrag als vom Personalausschuss als Organ (also namens) der Arbeitnehmerschaft eingebracht zu qualifizieren.

Abweisung des Antrags.

Dem Gesetzgeber ist aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes - unter Berücksichtigung des ihm hiedurch eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes - nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Versetzung oder bei der versetzungsgleichen Verwendungsänderung eines Beamten des Bundes, der einem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen wurde, hinsichtlich der Mitwirkung des - in diesem Unternehmen eingerichteten - zuständigen Personalvertretungsorgans eine dem Bundes-Personalvertretungsrecht vergleichbare, vom Arbeits(verfassungs)recht jedoch abweichende Regelung trifft. Das ist mit der bekämpften Regelung insoferne geschehen, als die danach vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse des Personalvertretungsorgans iSd §72 Abs3 Post-BetriebsverfassungsG im Wesentlichen jenen entsprechen, die sich aus §9 Abs3 Bundes-PersonalvertretungsG bei der Versetzung oder bei der versetzungsgleichen Verwendungsänderung eines Bediensteten, insbesondere eines Beamten, für die Personalvertretungsorgane in den Dienststellen des Bundes ergeben.

Die wesensmäßige Verschiedenheit des - grundsätzlich auf Lebensdauer angelegten - öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft, hier zum Bund, einerseits und eines auf Arbeitsvertrag beruhenden, zu einem privaten Rechtsträger bestehenden Rechtsverhältnisses rechtfertigt eine unterschiedliche gesetzliche Regelung auch der diesbezüglichen Mitwirkungsbefugnisse des in Betracht kommenden Personalvertretungsorgans.

Keine Vergleichbarkeit mit anderen ausgegliederten Unternehmen, denen Beamte des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen sind (und deren Personalvertretungsrecht ganz unterschiedlich geregelt ist).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Post- und Telegraphenverwaltung, Personalvertretung, Dienstrecht,Versetzung, Verwendungsänderung, Arbeitsverfassung, Arbeitsrecht,Ausgliederung, VfGH / Individualantrag, Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G34.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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