RS Vwgh 2004/2/26 2003/16/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §56 Abs2;

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof verneint grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 2 JN hinsichtlich all jener Ansprüche, die zwar nicht direkt auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, denen jedoch ein Geldbetrag zu Grunde liegt (vgl. den Beschluss vom 13. November 2002, 7 Ob 225/02t). In diesem Sinne wertete der Oberste Gerichtshof auch ein Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, einen bereits erfolgten Abruf einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Bankgarantie zu widerrufen, als geldgleichen Anspruch. In einem solchen Fall habe keine Bewertung zu erfolgen; der Wert des Streitgegenstandes entspreche jenem Geldbetrag, auf den sich der Widerrufsanspruch beziehe; die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch den Kläger sei unbeachtlich (vgl. den Beschluss vom 6. Oktober 2000, 1 Ob 214/00b). Die vom Obersten Gerichtshof in Bezug auf § 56 Abs. 2 JN für geldgleiche Ansprüche vertretene Ansicht entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof zunächst zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung angestellten Überlegungen. In Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung zu dieser Frage vertritt nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der soeben dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf alle geldgleichen Ansprüche die Auffassung, dass diese nicht nach § 56 Abs. 2 JN zu bewerten sind, sondern deren Streitwert vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag entspricht, der ihnen zu Grunde liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160125.X02

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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