RS Vfgh 2007/6/29 B960/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2007
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Wr DienstO 1994 §74a, §74b
Wr UnfallfürsorgeG 1967 §2 Z10

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Feststellung der mangelnden Qualifikation eines Verkehrsunfallsdes beschwerdeführenden Beamten der Stadt Wien als Dienstunfall; keinEntzug des gesetzlichen Richters aufgrund kollegialer Beratung undBeschlussfassung durch den Dienstrechtssenat; Durchführung eineröffentlichen mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall aufgrund desim maßgebenden Zusammenhang unverständlichen Beschwerdevorbringensnicht erforderlich; kein Vorliegen der Voraussetzungen für den imWiener Unfallfürsorgegesetz vorgesehenen Unfallschutz fürDienstunfälle

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch ein sonstiges verfassungsgesetzlich geschütztes Recht.

Keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK.

Erweiterung der Anwendbarkeit der Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK durch die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des EGMR (Fall Eskelinen).

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall aufgrund des im maßgebenden Zusammenhang unverständlichen Beschwerdevorbringens nicht erforderlich, kein Unfallschutz iSd §2 Z10 Wr UnfallfürsorgeG (siehe auch die Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleich lautenden §175 ASVG) auf einem Weg von einer Autowerkstatt zu einer Dienstverrichtung an einem Samstag:

§2 Z10 litb Wr UnfallfürsorgeG 1967 erfasst den Schutz des Weges vom oder zum Ort der Dienstverrichtung, wobei aber der andere Endpunkt des Weges nicht ein beliebig gewählter Ausgangspunkt, sondern jeweils der Wohnort des Beamten ist.

Der Unfallschutz des §2 Z10 lita Wr UnfallfürsorgeG 1967 wiederum könnte selbst dann, wenn der Beschwerdeführer an diesem Tag an verschiedenen Baustellen dienstliche Verrichtungen beabsichtigt hätte, frühestens mit dem Beginn der beabsichtigten dienstlichen Tätigkeit wirksam werden. Der Weg von einer aus privaten Motiven aufgesuchten "Autofirma" zum Ort der beabsichtigten Aufnahme einer dienstlichen Tätigkeit ist kein Dienstweg im engeren Sinn, dh ein Weg, den ein Beamter während seines Dienstes im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zurücklegt.

Keine Beförderung von Arbeitsgerät iSd §2 Z10 litf leg cit.

Bei der Teilnahme am Verkehr, mag sie auch mit einem überwiegend dienstlich verwendeten, privaten Kraftfahrzeug erfolgen, hängt der Unfallschutz nach §2 Z10 Wr UnfallfürsorgeG 1967 nach dem Gesagten ausschließlich davon ab, ob sich die betreffende Person auf einem geschützten Weg von der oder zu der Dienststelle befunden hat oder auf einem Weg, den sie im Zuge dienstlicher Verrichtungen zurückzulegen hatte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Unfallversicherung, Kollegialbehörde,Behördenzusammensetzung, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B960.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten