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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2002/I/102;Rechtssatz
Durch die Novelle BGBl I Nr. 34/2003 wurde § 14 Abs 6 IG-L dahingehend geändert, dass auch § 44 Abs 3 StVO 1960 für anwendbar erklärt wurde. Dazu heißt es in den EB zur RV (38 BlgNR XXII.GP):
"Die Erweiterung des Verweises auf die StVO 1960, § 44 Abs 3 erlaubt nunmehr, die Verordnung auch ohne Straßenverkehrszeichen kundzumachen, wenn etwa die Verordnung sich nicht vollständig durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lässt bzw. in einem Sanierungsgebiet viele Straßenzüge betrifft." Vor dieser Novelle galt also die Anordnung des § 14 Abs 6 IG-L, Verkehrsbeschränkungen durch Verkehrszeichen kundzumachen, uneingeschränkt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070174.X04Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011