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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E249 EG Art249;Rechtssatz
Im Aussetzungsverfahren betreffend Eingangsabgaben ist, - sachlich durchaus gerechtfertigt - einschließlich der EUSt, Art. 244 ZK anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (Hinweis E 27.9.1999, 98/17/0227).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160018.X01Im RIS seit
09.04.2004