RS Vwgh 2004/2/26 2000/15/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

In den Sommermonaten Juli und August ist ein betrieblicher Einsatz des Kfz nur Anfang Juli und dann erst wieder Ende August erfolgt. Da auf Grund der Ausstattung des Wohnmobils (ua Sitze, Tische, Decken, Fernsehanlage) eine private Verwendung nicht von der Hand zu weisen war, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme einer Privatnutzung und dem dazu zum Ansatz gebrachten Prozentsatz von 15 % keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung zu erblicken (Hinweis E 16. April 1991, 90/14/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150198.X04

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten