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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
In den Sommermonaten Juli und August ist ein betrieblicher Einsatz des Kfz nur Anfang Juli und dann erst wieder Ende August erfolgt. Da auf Grund der Ausstattung des Wohnmobils (ua Sitze, Tische, Decken, Fernsehanlage) eine private Verwendung nicht von der Hand zu weisen war, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme einer Privatnutzung und dem dazu zum Ansatz gebrachten Prozentsatz von 15 % keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung zu erblicken (Hinweis E 16. April 1991, 90/14/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150198.X04Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018