RS Vwgh 2004/2/26 2002/16/0005

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;
BAO §167 Abs2;

Rechtssatz

Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer konkreten, im Abgabenverfahren strittigen Tatsache darzutun, kann erst nach Aufnahme des Beweises im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden. Die Abgabenbehörde darf daher ein objektiv taugliches Beweismittel nicht mit Gründen ablehnen, die die Aussagefähigkeit vorweg nimmt. Die Behörde würde ansonsten die ihr obliegende Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung aller Beweismittel verletzen; so beispielsweise, wenn die Behörde die Einvernahme einer Person nur deshalb ablehnt, weil sie annimmt, dass diese nichts Anderes aussagen könne, als sie schon früher schriftlich erklärt habe. In diesen Fällen kann zweifelsohne erst nach Durchführung der betreffenden Beweise beurteilt werden, ob das Beweismittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist oder nicht (Hinweis E 22. Oktober 1992, 91/16/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160005.X01

Im RIS seit

09.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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