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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Im vorliegenden Vergleich haben sich die hier beschwerdeführenden Kläger bereit erklärt, auf den Räumungsanspruch zu verzichten, wenn die Beklagten die Liegenschaft um einen Betrag von S 4,900.000,-- kaufen. Eine derartige Befreiungsmöglichkeit, indem dem Beklagten angeboten wurde, einen Kaufvertrag in einem bestimmten Umfang abzuschließen und durch Bezahlung dieses Kaufpreises von der (Alt-)Schuld befreit zu sein, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 9. September 1993, 92/16/0131, gleich einer Lösungsbefugnis im Sinne des § 56 Abs. 1 JN angesehen. Darunter versteht man die dem Kläger durch § 410 ZPO eingeräumte Möglichkeit, bei einer nicht in Geld bestehenden Klagsforderung über Antrag im Urteil den Ausspruch zu erwirken, dass sich der Beklagte durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme von der Leistung befreien kann (Hinweis Gitschthaler in Fasching2 I, Rz 1 zu § 56 JN). Wäre schon in der Klage die Lösungsbefugnis eingeräumt worden, dann wäre tatsächlich der Lösungsbetrag im Sinne des § 56 Abs. 1 als Streitwert heranzuziehen gewesen (Hinweis E 30.3.2000, 97/16/0195). Bei der Frage, ob der Lösungsbetrag einen höheren Streitwert im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG darstellt, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob sich die Vergleichspartei zu dieser Leistung verpflichtet hat (Hinweis E 9.9.1993, 92/16/0131; dort war der damalige Beklagte nicht verpflichtet, jenen Vergleichspunkt zu erfüllen, der den Lösungsbetrag enthielt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001160092.X01Im RIS seit
08.04.2004