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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels konkreter Darlegungenhinsichtlich eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in dieRechtssphäre des Antragstellers; inhaltlicher, keinverbesserungsfähiger MangelRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §10 Nö JagdG.
Der gesamte Antrag lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen durch die bekämpfte Gesetzesbestimmung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingegriffen wird, zumal dem Antrag nicht einmal mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob und welche Liegenschaften des Antragstellers überhaupt Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, sodass er von der angefochtenen Bestimmung des §10 Nö JagdG überhaupt betroffen sein könnte.
Wird durch einen Antrag aber nicht konkret dargetan, inwieweit durch das bekämpfte Gesetz ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt, so leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Mängelbehebung, Jagdrecht, GenossenschaftsjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G132.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009