RS Vwgh 2004/2/26 2002/16/0054

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §19 Abs1 lita;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG muss, falls bei Fällung der Entscheidung erster Rechtsstufe feststeht, dass der Verfall (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) nicht vollziehbar ist, auf Wertersatz erkannt werden. Aus tatsächlichen Gründen ist der Verfall dann nicht möglich, wenn der Verfallsgegenstand, aus welchen Gründen immer, nicht oder nicht mehr greifbar ist (Hinweis E 25. September 1991, 91/16/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160054.X05

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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