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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §19 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG muss, falls bei Fällung der Entscheidung erster Rechtsstufe feststeht, dass der Verfall (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) nicht vollziehbar ist, auf Wertersatz erkannt werden. Aus tatsächlichen Gründen ist der Verfall dann nicht möglich, wenn der Verfallsgegenstand, aus welchen Gründen immer, nicht oder nicht mehr greifbar ist (Hinweis E 25. September 1991, 91/16/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160054.X05Im RIS seit
09.04.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013