Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §115;Rechtssatz
Bedenkt man, dass die Beschwerdeführer (die Beschuldigten) im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens durchaus Gelegenheit hatten, ihr rechtliches Gehör zu wahren, diese aber nicht nützten - insbesondere sind sie unentschuldigt zur Verhandlung erster Instanz nicht erschienen -, so ist der belangten Behörde (Finanzlandesdirektion, Berufungssenat) kein Verfahrensverstoß anzulasten, wenn sie die Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt und das Erkenntnis auf Grund der Verfahrensergebnisse gefällt hat (Hinweis E 23.9.1981, 81/13/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160054.X03Im RIS seit
09.04.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013