RS Vwgh 2004/2/26 2002/16/0054

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §126;
FinStrG §157;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Bedenkt man, dass die Beschwerdeführer (die Beschuldigten) im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens durchaus Gelegenheit hatten, ihr rechtliches Gehör zu wahren, diese aber nicht nützten - insbesondere sind sie unentschuldigt zur Verhandlung erster Instanz nicht erschienen -, so ist der belangten Behörde (Finanzlandesdirektion, Berufungssenat) kein Verfahrensverstoß anzulasten, wenn sie die Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt und das Erkenntnis auf Grund der Verfahrensergebnisse gefällt hat (Hinweis E 23.9.1981, 81/13/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160054.X03

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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