RS Vfgh 2007/6/29 G163/07 - G190/07

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Veröffentlicht am 29.06.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AuslBG §1 Abs2 litm
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §1 Abs2 Z1, §21 Abs1, Abs2 Z1, §57
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung vonIndividualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes alsaussichtslos infolge Zumutbarkeit der Erwirkung von Bescheiden bzwmangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Zweit- undDrittantragstellerin

Rechtssatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen eines serbischen Staatsangehörigen sowie seiner österreichischen Familienangehörigen zur Einbringung von Individualanträgen auf Aufhebung des §21 Abs1 und Abs2 Z1 NAG betreffend die Stellung von Erstanträgen im Ausland bzw im Inland sowie des darauf bezughabenden §1 Abs2 litm AuslBG.

Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung des Erstantragstellers hinsichtlich §21 Abs1 und Abs2 Z1 NAG, weil es ihm offen steht, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen, sowie hinsichtlich §1 Abs2 litm AuslBG, weil er einen Antrag gemäß §3 Abs8 AuslBG stellen könnte.

Auf Grund des Geltungsbereiches des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Umstandes, dass es sich um österreichische Staatsangehörige handelt, ist von vornherein auszuschließen, dass die Zweit- und Drittantragstellerinnen Adressaten dieser Normen sind. (Ebenso auch B v 03.10.07, G 190/07, hinsichtlich eines Individualantrags auf Aufhebung des § 1 Abs 2 Z 1 NAG und einer Wortfolge in § 57 NAG).

Entscheidungstexte

  • G 163/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.06.2007 G 163/07
    JFT_09928997_07G00190 TE VfGH Beschluß 2007/10/03 G 190/07

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Aufenthaltsrecht,Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G163.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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