RS Vwgh 2004/2/26 2000/15/0015

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
KommStG 1993 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/15/0016

Rechtssatz

Die Beschränkung des Freibetrages in § 9 KommStG idF BGBl Nr 819/1993 ist nicht verfassungswidrig. Es ist nämlich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten typischerweise einer Gemeinde größere Lasten verursacht als ein solches mit bloß einer Betriebsstätte, und wenn die Gewährung eines Freibetrages demgemäß auf jene Unternehmen beschränkt wird, die bloß eine Betriebsstätte aufweisen. Dazu kommt die mit der Regelung verbundene Verwaltungsvereinfachung, da die Handhabung eines Freibetrages im Falle mehrerer Betriebsstätten ohne Zweifel erhebliche administrative Belastungen nach sich ziehen muss (Hinweis E des VfGH 21. Juni 2002, VfSlg 16.566).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150015.X03

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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