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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/15/0016Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18. GP) soll die Kommunalsteuer nicht an den Gewerbebetrieb anknüpfen, sondern an den Unternehmensbegriff im Sinne des UStG 1972. Ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerlich verschiedene Betriebe bilden oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und wirtschaftlich keine Verwandtschaft aufweisen (Hinweis Ruppe UStG 19942, Tz 122 zu § 2). Dem steht auch die Bestimmung des § 5 KommStG, wonach die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer betriebsstättenweise zu ermitteln ist, nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150015.X02Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015