RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16 Abs1;
AVG §16 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §47;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0281 E 24. Jänner 1996 RS 2(Hier: Schriftliche Festhaltung über eine Bürobesprechung bei der Behörde; Ein unleserliches Handzeichen erfüllt diese Voraussetzung nicht.)

Stammrechtssatz

Voraussetzung dafür, daß eine schriftliche Festhaltung als beweiskräftiger Aktenvermerk angesprochen werden kann, ist, daß diesem wenigstens der Name des Organwalters, der die Belehrung (hier: iVm einer der Behörde zugegangenen telefonischen Mitteilung) erteilte, der Gegenstand der Belehrung (Mitteilung) sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgte, entnommen werden kann (Hinweis E 25.2.1970, 460/69, VwSlg 7742 A/1970).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070155.X04

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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