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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/12/0281 E 24. Jänner 1996 RS 2(Hier: Schriftliche Festhaltung über eine Bürobesprechung bei der Behörde; Ein unleserliches Handzeichen erfüllt diese Voraussetzung nicht.)Stammrechtssatz
Voraussetzung dafür, daß eine schriftliche Festhaltung als beweiskräftiger Aktenvermerk angesprochen werden kann, ist, daß diesem wenigstens der Name des Organwalters, der die Belehrung (hier: iVm einer der Behörde zugegangenen telefonischen Mitteilung) erteilte, der Gegenstand der Belehrung (Mitteilung) sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgte, entnommen werden kann (Hinweis E 25.2.1970, 460/69, VwSlg 7742 A/1970).
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070155.X04Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013