RS Vwgh 2004/2/26 2003/21/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §40 Abs2;
FrG 1997 §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0346 E 3. Dezember 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestätigung der von der Erstbehörde ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (hier gegen die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes) durch die Berufungsbehörde bewirkt keine Rechtsverletzung, wenn während der Zeit der Wirksamkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine darauf beruhende Maßnahme (etwa eine Abschiebung) gesetzt wurde (Hinweis E 30. Jänner 1997, 95/18/0854, ergangen zum FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003210144.X01

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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