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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0235 E 25. April 2002 RS 3Stammrechtssatz
Eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt und sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X03Im RIS seit
17.03.2004Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009