RS Vwgh 2004/2/26 2004/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0235 E 25. April 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt und sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X03

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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