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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §15 Abs3 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 15 Abs 3 KStG 1988 bringt unzweifelhaft zum Ausdruck, dass nur für 30% der Summe der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (und sonstigen Rückstellungen iSd § 81c Abs 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) davon auszugehen ist, dass deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. Von diesem durch den Gesetzgeber festgelegten Ausmaß darf die Verwaltungsbehörde nicht abweichen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. November 2003, B 766/03, zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 15 Abs 3 KStG bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle den Anteil der "kurzfristigen" Rückstellungen mit 30% des Gesamtbestandes geschätzt und damit - zur Vermeidung aufwändiger Erhebungsmaßnahmen - im Hinblick auf den schwierig zu ermittelnden Sachverhalt eine pauschalierende Regelung getroffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004150011.X01Im RIS seit
30.03.2004