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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
§ 51 Abs. 2 Krnt FlVfLG 1979 enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus § 51 legcit folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (Hinweis E 18. Februar 1994, 93/07/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070180.X02Im RIS seit
17.03.2004Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012