RS Vwgh 2004/2/26 2004/07/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070015.X01

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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