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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §1 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0113 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14353 A/1995 RS 4 (Hier: Die Abfälle sollen nach ihrer Einbringung in die Deponie dort belassen werden. Ihr Verbleib in der Deponie ist das angestrebte Ziel des Projektes. Sie sollen auch nicht mehr in ihrer Lage verändert werden, sondern an der Stelle verbleiben, wo sie eingebracht wurden. Dass in der Deponie ein durch Zugabe von Wasser bewirkter Prozess abläuft, der die Eigenschaften des Abfalls ändert und der von der Amtssachverständigen als "Vorbehandlung" bezeichnet wird, ändert nichts daran, dass die Abfälle mit dem Ziel in die Deponie eingebracht werden, sie dort zu belassen. Dieser Prozess ist vielmehr ein weiterer Beleg dafür, dass Ziel des Projektes die Belassung der Abfälle in der Deponie ist, dient der Abbindeprozess doch nach den Ausführungen der Amtssachverständigen auch zu einem optimalen Anwachsen der Abfälle und damit zur Ausbildung eines homogenen Deponiekörpers. Der Tatbestand der langfristigen Ablagerung war daher nicht erst mit dem Ende des Abbindeprozesses, sondern bereits mit dem Einbringen der Abfälle in die Deponie erfüllt.)Stammrechtssatz
Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (§ 1 Abs 1 Z 4, § 1 Abs 2 Z 3, § 2 Abs 10, § 2 Abs 11, § 12 Abs 3, § 15, § 17) als auch "Lagern" und "Lagerung" (§ 1 Abs 3, § 28 ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070115.X02Im RIS seit
18.03.2004