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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Kriegsopferabgabe iHv € 21.985,--.
Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Da die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabenbeträge, deren Höhe sich ohnehin nach den vereinnahmten Eintrittsgeldern (bei der in Rede stehenden Veranstaltung) richtet, für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde, zumal offensichtlich die Möglichkeit besteht, allfällige Liquiditätsprobleme durch die Beantragung von Zahlungserleichterungen (§86 Vlbg AbgabenverfahrensG) zu bewältigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1135.2007Dokumentnummer
JFR_09929297_07B01135_01