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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177;Rechtssatz
Wenn die Abgabenbehörde ihre Entscheidung auf die gutachtliche Äußerung der TUA (Technische Überwachungsanstalt) stützte, so handelt es sich bei dieser gutachtlichen Äußerung um keinen Sachverständigenbeweis, weil die TUA bzw. ihre Bediensteten als Sachverständige nicht öffentlich bestellt sind. Die gutachtliche Äußerung des nicht öffentlich bestellten Amtssachverständigen ist vielmehr unmittelbar der Behörde zuzurechnen, von ihr zu vertreten und zu verantworten, als wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerung zu treffen vermag (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1860).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160140.X01Im RIS seit
09.04.2004