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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0131 Besprechung in:SWI 10/2004, S 532;Rechtssatz
Eine Verfahrensvorschrift, die es gebieten würde, die Abgabenfestsetzung erst nach Abschluss eines (beantragten) Verständigungsverfahrens vorzunehmen, gibt es nicht. Macht ein Verständigungsverfahren die Korrektur der Besteuerungsgrundlagen erforderlich, ist die Bestimmung des § 299 Abs. 4 BAO heranzuziehen, nach der ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden kann, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht. Im Übrigen ist für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nicht das Finanzamt, sondern das Bundesministerium für Finanzen zuständig (Hinweis E 12. September 2001, 2000/13/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999150127.X01Im RIS seit
12.05.2004Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012