RS Vwgh 2004/2/26 2004/21/0011

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/21/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0109 E 3. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die auf die bloße Unaufgeklärtheit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Adressaten gelangt ist (Hinweis E 21.9.1999, 97/18/0418, 0419). Hier: Die Verständigung von der Hinterlegung gelangte durch Zurücklassen an der Abgabestelle in die Gewahrsame des Antragstellers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210011.X01

Im RIS seit

06.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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