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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/21/0012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0109 E 3. September 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die auf die bloße Unaufgeklärtheit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Adressaten gelangt ist (Hinweis E 21.9.1999, 97/18/0418, 0419). Hier: Die Verständigung von der Hinterlegung gelangte durch Zurücklassen an der Abgabestelle in die Gewahrsame des Antragstellers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210011.X01Im RIS seit
06.04.2004