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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §1 Abs2 litc;Rechtssatz
Soweit der Besch vorbringt, dass er hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes des § 36 lit. a KFG 1967 im Hinblick auf die Umstände (Absicherung durch Begleitfahrzeuge etc. im Rahmen einer Oldtimer-Rundfahrt) "jedenfalls einem nicht vorwerfbaren Tatbildirrtum" unterlegen wäre, ist darauf zu verweisen, dass es dem Besch schon im Hinblick auf die Art der "Sperre" (Aufstellen von Umleitungsschildern, Straßensperre durch die Gendarmerie und Begleitfahrzeuge) oblegen wäre, sich bei der Behörde über die Rechtslage zu erkundigen. Dem Besch ist daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen (Hinweis E 21.4.1997, 96/17/0097).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020283.X03Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008