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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/11/0091 E 27. Februar 2004 2003/11/0090 E 27. Februar 2004 2003/11/0093 E 27. Februar 2004 2003/11/0092 E 27. Februar 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2099/59 E 27. Jänner 1960 VwSlg 5186 A/1960 RS 2Stammrechtssatz
Ist die Mangelhaftigkeit der Begründung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wesentlich, dh ist durch sie die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und dadurch an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches behindert worden und ist auch die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich, dann kann die Nachholung dieser unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben (daher Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; Hinweis E 16.3.1950, 1420/48, VwSlg 1326 A/1950).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110088.X02Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015