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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbeitsmittelV 2000 §23 Abs1;Rechtssatz
Bei der Übertretung iSd § 23 Abs 1 ArbeitsmittelV 2000 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020030.X02Im RIS seit
31.03.2004