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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Abzugssteuer gem §99 EStG.
In der Beschwerde finden sich keine Ausführungen zur Höhe der Abgabenforderung; diese ist auch nicht dem vorgelegten angefochtenen Bescheid zu entnehmen, sodass es schon insofern an näheren Angaben zum behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil fehlt.
Auch das Vorbringen, bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung müsse die bisher strittige - offenbar als Konkursforderung angemeldete - Abgabenforderung "anerkannt werden" und nunmehr dem Konkurs zu Grunde gelegt werden, vermag keinen unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers darzutun:
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte aufgrund der Rechtswirkungen des Konkurses nur dazu führen, dass die als Konkursforderung angemeldete Abgabenforderung weiterhin nicht als rechtskräftig festgesetzt gilt und daher "bestritten" bleibt. Für diesen Fall sieht die Konkursordnung vor, dass der auf den Betrag der bestrittenen Konkursforderung entfallende Teil der Konkursmasse bei einer Verteilung (§110 Abs3, §131, §133 KO) vorerst nur gerichtlich zu hinterlegen ist.
Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre im Konkursverfahren von der Wirksamkeit (Vollstreckbarkeit) der festgestellten Abgabenschuld auszugehen; der auf die Abgabenforderung entfallende Teil wäre im Fall einer Verteilung dem Abgabengläubiger auszubezahlen. Im Fall des Obsiegens im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren wäre der (Differenz-)Abgabenbetrag aber jedenfalls von der Behörde zurückzuerstatten, beziehungsweise könnte ein entsprechender gerichtlich hinterlegter Betrag nicht mehr von der Behörde eingehoben werden und hätte in die Masse zurückzufließen: Bei Freiwerden dieses Betrags vor der Schlussverteilung wäre der solcherart frei werdende Betrag in der Masse Gegenstand einer Verteilung; im Fall des Freiwerdens nach der Schlussverteilung käme es gemäß §138 KO zu einer Nachtragsverteilung.
Dass sich bei dieser Rechtslage aus der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung "evidenter maßen" ein Nachteil des Gemeinschuldners (oder der Konkursmasse) ergeben soll, ist ohne konkreteres Vorbringen nicht zu erkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1261.2007Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009