RS Vwgh 2004/2/27 2003/02/0144

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0133 E 25. März 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020144.X01

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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