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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §113 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/11/0091 E 27. Februar 2004 2003/11/0090 E 27. Februar 2004 2003/11/0093 E 27. Februar 2004 2003/11/0092 E 27. Februar 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0003 E 24. September 2003 RS 1(hier ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Auf Grund der im § 113 Abs. 7 ÄrzteG 1998 enthaltenen Anordnung, wonach für das Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Beschwerdeausschuss das AVG anzuwenden ist, gelten für die Erhebung des ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses an den Beschwerdeausschuss die im § 63 AVG für Berufungen normierten Grundsätze. Eine Beschwerde gemäß § 113 Abs. 4 ÄrzteG 1998 hat demnach den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten (§ 63 Abs. 3 AVG). Einer Beschwerde gemäß § 113 Abs. 4 ÄrzteG 1998, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, fehlt daher ein wesentlicher Bestandteil, der den Inhalt und nicht die Form dieses Rechtsmittels betrifft. (Hier: Mit der Beschwerde wird (erkennbar) zwar die Verpflichtung zur Zahlung des für das Jahr 2001 festgesetzten Beitrages zum Wohlfahrtsfonds bekämpft, es fehlt aber auch in der mit Telefax ergänzten Beschwerde ein Hinweis, worin der Bf die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt. Dies stellt einen inhaltlichen Mangel der Beschwerde dar.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110088.X01Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015