RS Vwgh 2004/2/27 2004/02/0059

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0174 E 29. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 5 Abs. 1 StVO 1960 ergibt sich, dass einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l entspricht. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass die Umrechnung eines bestimmten Blutalkoholgehaltes in den betreffenden Wert als Atemalkoholgehalt mit dem Faktor 2 : 1 vorzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 98/02/0131).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020059.X01

Im RIS seit

19.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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