RS Vwgh 2004/2/27 2003/02/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §64 Abs1;
AVG §64 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0311 E 23. Februar 1996 RS 1 (Hier: trotz der in diesem Zusammenhang gewählten missverständlichen Formulierung "...Bescheid wird dahingehend abgeändert...")

Stammrechtssatz

Durch die Abweisung der Berufung und gleichzeitige Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hat die Berufungsbehörde auch die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gem § 64 Abs 2 AVG erledigt.

Schlagworte

Begründung Allgemein Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020117.X01

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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