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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/02/0311 E 23. Februar 1996 RS 1 (Hier: trotz der in diesem Zusammenhang gewählten missverständlichen Formulierung "...Bescheid wird dahingehend abgeändert...")Stammrechtssatz
Durch die Abweisung der Berufung und gleichzeitige Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hat die Berufungsbehörde auch die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gem § 64 Abs 2 AVG erledigt.
Schlagworte
Begründung Allgemein Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020117.X01Im RIS seit
30.03.2004