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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Last gelegt wird, auf einer Straße die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h erheblich (20 km/h) überschritten zu haben, in der diesbezüglichen Bescheidbegründung jedoch - näher - ausgeführt wird, dass - unter anderem - auf dieser Straße "vorerst keine weiteren Übertretungen feststellbar" waren, so liegt darin ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, der den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 20.2.1991, 90/02/0152).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020264.X01Im RIS seit
23.03.2004