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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Zurückweisung eines neuerlichen Antrags (nach B v 25.06.07: keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils).
Die vom Beschwerdeführer - neuerlich ohne konkrete Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse - behauptete Gefährdung seiner "wirtschaftlichen Existenz" ist kein neuer Umstand, der eine neuerliche Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Das gilt auch - unabhängig vom Zutreffen der Annahme des Beschwerdeführers, zu Unrecht vereinnahmte Beiträge wären ohne Zinsen rückzuerstatten (vgl §69 ASVG und dazu VfSlg 13796/1994) - für die Notwendigkeit der Finanzierung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge, die ihm bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein musste; insoweit wird bloß im Wege eines neuen Antrages das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt (vgl zB B v 14.06.00, B285/00).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1080.2007Dokumentnummer
JFR_09929273_07B01080_2_01