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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §104 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/11/0275 E 20. September 2001 RS 2 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit E vom 24. Juni 1999, VfSlg 15549/1999, ausgesprochen, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig war. Schon im Hinblick auf die Nichtverwendung des gebotenen Kundmachungsmediums liegt eine gehörige Kundmachung der Satzung ab der Erstellung und Einarbeitung in die Loseblattsammlung nicht vor. Da gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG Art. 89 B-VG sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof gilt, scheidet die Anwendung der als nicht gehörig kundgemacht erkannten Satzung im Beschwerdefall aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat - anders als der Verfassungsgerichtshof - von der rechtlichen Nichtexistenz der nicht gehörig kundgemachten Satzung (1996) auszugehen. Die zuletzt im "Wiener Arzt" in Nr. 3a/1995 (gehörig) kundgemachte Satzung ist somit im Beschwerdefall als nach wie vor geltend anzuwenden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid am Maßstab der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage zu prüfen hat. Die durch Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 26. September 2000 mit Rückwirkung vom 1. Jänner 1997 beschlossene Satzung (kundgemacht in "doktor in wien" Juni 2001) ist daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht heranzuziehen (Hinweis E 3. Juli 1986, Zl. 86/08/0063, VwSlg 12197 A/1986).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110076.X02Im RIS seit
31.03.2004