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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0209 E 9. November 1999 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für Tir SHG 1973.)Stammrechtssatz
Die besonderen - eine Richtsatzüberschreitung erforderlich machenden - Verhältnisse hat der Hilfesuchende der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen, sofern sie ihr nicht bereits hinlänglich bekannt sind oder sein müssen (Hinweis E 26.4.1988, 88/11/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110110.X01Im RIS seit
31.03.2004