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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Bf bereits in seiner Berufung auf eine körperliche Behinderung an der linken Hand auf Grund einer Amputation hingewiesen und erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er auf Grund dieser Behinderung an einer einwandfreien Durchführung der verkehrspsychologischen Tests gehindert gewesen sei, so durfte die Behörde dieses Vorbringen nicht übergehen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, der Frage nachzugehen, ob durch eine Behinderung an der linken Hand eine Beeinflussung der Testergebnisse zu Lasten des Bf möglich gewesen wäre (Hinweis E 28.10.2003, 2003/11/0065). Träfe es zu, dass dem Bf an der linken Hand der dritte Finger amputiert worden ist, so wäre eine Beeinflussung der Testergebnisse jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Soweit die Behörde aber in der Begründung ihres Bescheides undifferenziert ausführt, "diese Reaktionstests" hätten nur einen Teil des umfangreichen Untersuchungsprogramms dargestellt, ist ihr insofern ein wesentlicher Begründungsmangel anzulasten, als der angefochtene Bescheid keinerlei Ausführungen dazu enthält, welche Teile des durchgeführten Testprogramms auf Grund einer Behinderung des Bf nicht hätten herangezogen werden können und inwieweit die übrigen Tests allenfalls auch unter Einbeziehung der Behinderung des Bf aussagekräftig waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110184.X01Im RIS seit
31.03.2004