RS Vfgh 2007/8/10 B1026/07

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Veröffentlicht am 10.08.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des mj Einschreiters

Rechtssatz

Aus den beigebrachten Vermögensbekenntnissen der Eltern O und E Y ergibt sich, dass diese über ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 2.343,08 verfügen und für die Benützung der Wohnung monatlich EUR 821,00 (inkl Strom) bezahlen. Darüber hinaus verfügt O Y über eine Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung. Sein Kontoauszug weist eine Schuld iHv EUR 1.919,78 auf und es bestehen monatliche Unterhaltspflichten iHv EUR 244,34. Laut Kontoauszug vom 13.07.07 verfügt E Y über ein Guthaben iHv EUR 943,71.

Entscheidungstexte

  • B 1026/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.08.2007 B 1026/07

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1026.2007

Dokumentnummer

JFR_09929190_07B01026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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