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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des mj EinschreitersRechtssatz
Aus den beigebrachten Vermögensbekenntnissen der Eltern O und E Y ergibt sich, dass diese über ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 2.343,08 verfügen und für die Benützung der Wohnung monatlich EUR 821,00 (inkl Strom) bezahlen. Darüber hinaus verfügt O Y über eine Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung. Sein Kontoauszug weist eine Schuld iHv EUR 1.919,78 auf und es bestehen monatliche Unterhaltspflichten iHv EUR 244,34. Laut Kontoauszug vom 13.07.07 verfügt E Y über ein Guthaben iHv EUR 943,71.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1026.2007Dokumentnummer
JFR_09929190_07B01026_01