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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §18 Abs3;Rechtssatz
§ 211 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 nennt als Voraussetzung für die ausnahmsweise Eintragung in die Ärzteliste ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z. 1 den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Inkrafttreten des ÄrzteG 1998 (dh. 11. November 1998 bzw., soweit sich das ÄrzteG 1998 auf Zahnärzte iSd §§ 18 Abs. 3 oder 19 bezieht, 1. Jänner 1999). Das ÄrzteG 1998 stellt hiebei nicht darauf ab, auf welche Art der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zustande gekommen ist. Gemäß § 6 StbG 1985 kommt ein Erwerb der Staatsbürgerschaft nur durch Abstammung (Z. 1), Verleihung (Z. 2), Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)Professor (Z. 3), Erklärung (Z. 4) und Anzeige (Z. 5) in Frage. Die bloße Zusicherung der Verleihung nach § 20 StbG 1985 ist in § 6 nicht als Erwerbsart genannt. Die Zusicherung der Verleihung nach § 20 StbG 1985 führt nicht bereits zu einem Erwerb der Staatsbürgerschaft, vielmehr bedarf es auch im Falle der Zusicherung, wie § 20 Abs. 3 und 4 StbG 1985 zeigt, eines Verleihungsbescheides. Erst durch diesen wird der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110253.X01Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016