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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0308 E 27. Februar 2002 RS 2Stammrechtssatz
Eine Straße kann dann gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (Hinweis E 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020147.X02Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009