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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §222 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ASVG erfüllt, so ist - abweichend von § 256 Abs. 1 ASVG - die Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist. Zieht man in Betracht, dass nach der RV 730 BlgNR XIII. GP das BEinstG nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des Gesetzes in Anspruch nehmen sollen, die "auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind", dass aber Personen ausgeschlossen sein sollten, "die nach den Sozialversicherungsgesetzen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen und nicht mehr in Beschäftigung stehen", so kann die in § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG gebrauchte Wendung "wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)" nicht ernsthaft so verstanden werden, dass davon Personen, denen nach § 256 Abs. 2 ASVG rechtskräftig eine Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuerkannt wurde, nicht erfasst wären. Wenn § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vom Bezug einer Geldleistung "nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften" spricht, so kann damit nur gemeint sein, dass es auf eine nach diesen Vorschriften, zu denen zweifellos auch das ASVG zählt, zuerkannte Geldleistung ankommt. Ob die Zuerkennung der Geldleistung ihrerseits rechtmäßig war, ist - bei Rechtskraft der Zuerkennung - bei der Vollziehung des BEinstG nicht mehr zu prüfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110242.X01Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008