RS Vfgh 2007/8/10 B1462/07

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Veröffentlicht am 10.08.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Erbschaftssteuer iHv € 27.647,52.

Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabenbeträge - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend Zinsverlust infolge vorzeitiger Entnahme von veranlagtem Vermögen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Entscheidungstexte

  • B 1462/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.08.2007 B 1462/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1462.2007

Dokumentnummer

JFR_09929190_07B01462_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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