RS Vwgh 2004/2/27 2004/02/0021

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die belBeh war bei dem von ihr in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt berechtigt, von einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt iSd § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 2 legcit durch den Besch auszugehen; dies auch unter dem Blickwinkel der "Zumutbarkeit" (Hinweis E 20.4.2001, 97/02/0341)im Zusammenhang damit, dass sich der Besch von seinem Hund "nicht trennen wollte". Dass der Beschuldigte bei Belassung des Hundes im Fahrzeug das Fenster öffnen hätte müssen und sich "dabei nicht wohl gefühlt hätte, den Hund alleine zu lassen", konnte ihn keineswegs von der Pflicht entbinden, zum Zwecke der Atemluftprobe zum Wachzimmer mitzufahren.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020021.X01

Im RIS seit

19.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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