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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die belBeh war bei dem von ihr in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt berechtigt, von einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt iSd § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 2 legcit durch den Besch auszugehen; dies auch unter dem Blickwinkel der "Zumutbarkeit" (Hinweis E 20.4.2001, 97/02/0341)im Zusammenhang damit, dass sich der Besch von seinem Hund "nicht trennen wollte". Dass der Beschuldigte bei Belassung des Hundes im Fahrzeug das Fenster öffnen hätte müssen und sich "dabei nicht wohl gefühlt hätte, den Hund alleine zu lassen", konnte ihn keineswegs von der Pflicht entbinden, zum Zwecke der Atemluftprobe zum Wachzimmer mitzufahren.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020021.X01Im RIS seit
19.03.2004