RS Vwgh 2004/2/27 2003/02/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §23 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines Systems zu entwerfen, das sowohl im Sinne des § 23 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 geeignet wäre, die dort genannten Gefährdungen zu verhindern, als auch schuldbefreiende Wirkung hätte, vielmehr hat sie das vom Beschuldigten behauptete System auf seine Tauglichkeit zu überprüfen (Hinweis E 26.1.1996, 95/02/0603).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020030.X01

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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