Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbeitsmittelV 2000 §23 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines Systems zu entwerfen, das sowohl im Sinne des § 23 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 geeignet wäre, die dort genannten Gefährdungen zu verhindern, als auch schuldbefreiende Wirkung hätte, vielmehr hat sie das vom Beschuldigten behauptete System auf seine Tauglichkeit zu überprüfen (Hinweis E 26.1.1996, 95/02/0603).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020030.X01Im RIS seit
31.03.2004