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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §1 Abs2 litc;Rechtssatz
Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung iSd § 1 Abs. 2 lit. c KFG 1967 versteht man jeden Wettbewerb, an dem Automobile oder Motorräder teilnehmen und bei welchem gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im vorhinein festgelegt werden. Darunter fallen alle Rennen, Rekordversuche, Leistungswettbewerbe, Zuverlässigkeitsfahrten, Stern- und Zielfahrten. (Hier: Beim Befahren einer Straße im "Konvoi" im Rahmen einer Oldtimer-Rundfahrt kann von einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im dargelegten Sinne keine Rede sein.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020283.X01Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008