RS Vwgh 2004/2/27 2001/11/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2004
beobachten
merken

Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
SHG Slbg 1975 §12 Abs5;
SHG Slbg 1975 §6 idF 1999/0104;
SHG Tir 1973 §4;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0275 E 20. Februar 2001 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für Tir SHG 1973.)

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein erhöhter Bedarf gemäß § 12 Abs. 5 Slbg SHG für die Bf wegen der von ihr einzuhaltenden Diät besteht, bedarf es auf fachkundiger Basis (hier: Gutachten eines medizinischen Sachverständigen) ermittelter Beweisergebnisse und Feststellungen dahingehend, ob die Bf aufgrund ihrer Krankheiten eine Diät einhalten muss und bejahendenfalls welche spezielle Art der Diät für die Bf aus gesundheitlichen Notwendigkeiten erforderlich ist. Erst aufgrund dieses für erforderlich erachteten medizinischen Sachverständigengutachtens wird die Behörde in der Lage sein, den tatsächlich erhöhten Bedarf durch Vergleich der Aufwendungen für die notwendig erkannte Diätkost mit den üblichen Aufwendungen für die zum Lebensbedarf gehörende Nahrung festzustellen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110110.X02

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten