RS Vfgh 2007/8/23 B1399/07 - B1493/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 98,3 MHz" an die beteiligte Partei und Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin (PrivatradioG).

Begründet wird der Antrag damit, dass es für die Beschwerdeführerin sowie die übrigen Verfahrensparteien einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, wenn über die zugeteilte Frequenz in der Zwischenzeit gesendet würde.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet darzutun, weshalb mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der beteiligten Partei erteilten Zulassung für die Beschwerdeführerin konkret ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sie hat es insbesondere verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln soweit zu konkretisieren, dass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung möglich gewesen wäre.

Ebenso: B1493/07, B v 12.09.07.

Entscheidungstexte

  • B 1399/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.08.2007 B 1399/07
  • B 1493/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.09.2007 B 1493/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1399.2007

Dokumentnummer

JFR_09929177_07B01399_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten