RS Vwgh 2004/2/27 2004/02/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs3 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §36 lita;
VStG §11;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0026 2004/02/0027

Rechtssatz

Da der Besch sowohl hinsichtlich der Übertretungen des § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG 1997 als auch hinsichtlich der Übertretung des § 36 lit. a iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 jeweils 10 einschlägige Vorstrafen aufweist, kann der belBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie es für notwendig erachtete, hinsichtlich der Übertretungen des KFG 1967 Freiheitsstrafen zu verhängen, um den Besch von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten (§ 11 VStG). Dass der "spezialpräventive Aspekt der Primärarreststrafe" in Hinsicht auf diese Übertretungen (nur insoweit wurden Freiheitsstrafen verhängt) durch die inzwischen erlangte Lenkberechtigung weggefallen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020025.X01

Im RIS seit

19.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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