RS Vwgh 2004/2/27 2003/02/0030

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §23 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein im Betrieb hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem kann im Falle der Unterlassung von geeigneten Maßnahmen iSd § 23 Abs. 1 ArbeitsmittelV 2000 wegen Nichterkennens der vorhersehbaren Gefahrenlage gar nicht wirksam sein, weil eben gerade zur Abwehr dieser Gefahrenlage keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen wurden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020030.X03

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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