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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbeitsmittelV 2000 §23 Abs1;Rechtssatz
Ein im Betrieb hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem kann im Falle der Unterlassung von geeigneten Maßnahmen iSd § 23 Abs. 1 ArbeitsmittelV 2000 wegen Nichterkennens der vorhersehbaren Gefahrenlage gar nicht wirksam sein, weil eben gerade zur Abwehr dieser Gefahrenlage keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen wurden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020030.X03Im RIS seit
31.03.2004